Es gibt hier:
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s1626.pdf noch eineige Änderungen.Darin wird geregelt das es nichtgeschulten ermöglicht den Airbag im eingebauten Zustand zu besitzen oder zu Transportieren.
[URL]http://www.chemistryworld.de/geset…-g/spreng-g.htm[/url] Ein Airbag ist ein Pyrotechnischer Gegenstand. V. Umgang, Verkehr und Beförderung im nicht gewerblichen Bereich § 27 Erlaubnis zum Erwerb, zum Umgang und zur Beförderung (1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben, 2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder 3. explosionsgefährliche Stoffe befördern will, bedarf der Erlaubnis!!!!!!!! Das heisst ganz klar: Ohne Sachkundenachweis darfst du den Airbag nur in eingebautem Zustand befördern und ihn weder demontieren oder sonstwas daran machen. Egal ob er dir gehört oder nicht. § 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überläßt oder verwendet oder entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem Erwerber überläßt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben, 2. explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 oder § 47 einführt, vertreibt, anderen überläßt oder verwendet, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt, 6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt, 7. ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder wesentlich ändert, 8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen, 9. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt, 10. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt oder anderen überläßt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 21 Abs. 1 Satz 1), 11. in bezug auf pyrotechnische Gegenstände eine der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen begeht, 12. gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt, 13. entgegen § 27 Abs. 1 pyrotechnische Gegenstände erwirbt, mit diesen Gegenständen umgeht oder sie befördert, 14. gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt, 15. eine für den Umgang oder Verkehr oder die Beförderung verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist, 16. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, §,25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.