Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Es muss lediglich ein Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung vorliegen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bleibt unberührt. Das Oldtimerkennzeichen besteht aus dem Unterscheidungszeichen für die Stadt und einer Erkennungsnummer, wobei diese, entgegen den "normalen" Kennzeichen, nur aus Zahlen besteht und mit "07" beginnt.
Was wird benötigt um ein 07er zu bekommen?
- Formloser schriftlicher Antrag
- Versicherungsbestätigung
- Vorlage des Eigentumsnachweises (im Regelfall Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs nach § 23 StVZO
bei mehreren Fahrzeugen Auflistung nach Fahrzeugart, Hersteller, Fahrzeug-identifizierungsnummer, Tag der Erstzulassung
- amtliches Führungszeugnis Belegart "0", zu beantragen im zuständigen Bezirksamt; das Führungszeugnis darf nicht älter als 1 Monat sein
- Personalausweis oder Pass des Antragstellers/der Antragstellerin
bei Erledigung durch Dritte Vollmacht und Personalausweis/Pass des/der Bevollmächtigten
- schriftliche Einzugsermächtigung zur Einziehung der Kfz-Steuer.
- Bei rückständigen Kfz-Steuern oder bei rückständigen Verwaltungsgebühren aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen erfolgt keine Zulassung!
- gebührenpflichtige Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes (wird durch die Zulassungsbehörde beantragt)
Gebühren bzw. Kosten: Im Regelfall 125,30 Euro
Grusz
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