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granyi6

unregistriert

1

Donnerstag, 19. März 2009, 09:55

Airbags - was ist zu beachten

Aus aktuellem Anlass, sicherlich für jeden mal interessant:

Was ist bei Reparaturen im Airbagbereich zu beachten?
Wo sollte man die Finger davon lassen?
Wie weit darf man sich vortasten?
Wo sind die Grenzen?
Kabelbaum - vorsicht geboten beim Rumarbeiten - z.B. Radiomontagen, Montagen am Lenkstockschalter usw.

Bitte nur Antworten von Kfz-lern, Meistern oder sonstigen, die die Lehrgänge haben, sich perfekt auskennen und beraten dürfen.

Also z.B. was ist zu beachten, wenn man das Lenkrad abmacht (meins müsste längst mal nen zacken nach rechts gedreht werden, schon ewig schief, nur traus ich mir net zu) oder Armaturenbrett abmachen oder Arbeiten am Getriebetunnel (z.B. Ausbau Getriebe usw.)

Bitte kein OT und keinen anderen Mist.

Gern auch fahrzeugübergreifend, z.B. für andere Fahrzeuge mal interessant.

:ciao

2

Donnerstag, 19. März 2009, 10:44

:ciao
Da gibts nicht viel zu beachten...
Batterie ab !! mehr nicht...

evtl beim anschliessen der Batt darauf achten das a) zündung an ist (!)
und b) sich keiner im Fzg befindet.

Damit wenn der Airbag dann losgehen sollte ihn keiner abbekommt.



...und ja, ich hab div airbag lehrgänge....


Rechtliche dinge zum umgang mit sprengstoffen lass ich mal weg... da ich davon ausgehe das keiner gewerblich schraubt.... :zwinker

granyi6

unregistriert

3

Donnerstag, 19. März 2009, 10:48

Zitat

Original von Jeep42


Rechtliche dinge zum umgang mit sprengstoffen lass ich mal weg... da ich davon ausgehe das keiner gewerblich schraubt.... :zwinker

ne du, schreib mal alles, bei mir fängt demnächst einer ne werkstatt an, dann kann man da auch mal darüber quatschen, beim bierchen.

vorerst läuft das mal noch "ungewerblich", aber kann sich ja mal ändern...

ja gut, der wird auch meister, muss es wohl wissen, aber noch zu jung, du weist da mehr, also raus damit....!

:danke

4

Donnerstag, 19. März 2009, 11:11

Bei gewerblich ist das sone sache,
Da musst Du mindestens so einen klitzekleinen lehrgang besucht haben (8std)
über umgang mit sprengstoffen.
Ich wusste auch mal wie der heist....ist schon länger her.... :hmm

Sonst darfst Du nichtmal ein lenkrad oder Sitz(sofern mit airbag) ausbauen.
Da nicht der airbag das "gefährliche" ist sondern der sprengstoff der darin enthalten ist (im gramm bereich)Und umgang mit demselben ist streng geregelt !!

Airbag irgendwo hinlegen ist auch nicht, die müssen in "transport" behälter öffnung natürlich nach oben (so ein lenkrad airbag fliegt mal eben 15-20m hoch, wenn öffnung nach unten !!)

Was in werstätten evtl nicht so häufig vorkommt aber bei uns ganz interessant ist...
Ne palette mit 30-40 airbags darf nicht von jedem bewegt werden, da die gesamtmenge sprengstoff überschritten ist/wird und dafür dann wieder ein anderer lehrgang erforderlich ist !! !ec037:


-------


bei einfach nur stecker ab von Airbags kommt immer ne fehlermeldung die auch vom steuergerät gespeichert wird.
bei solchenarbeiten muss also hinterher immer zum fehlerauslesen in die werkstatt !!
Oder man hat entsprechendes gerät...

granyi6

unregistriert

5

Donnerstag, 19. März 2009, 11:30

Zitat

Original von Jeep42
Bei gewerblich ist das sone sache,
Da musst Du mindestens so einen klitzekleinen lehrgang besucht haben (8std)
über umgang mit sprengstoffen.
Ich wusste auch mal wie der heist....ist schon länger her.... :hmm

Sonst darfst Du nichtmal ein lenkrad oder Sitz(sofern mit airbag) ausbauen.
Da nicht der airbag das "gefährliche" ist sondern der sprengstoff der darin enthalten ist (im gramm bereich)Und umgang mit demselben ist streng geregelt !!

Airbag irgendwo hinlegen ist auch nicht, die müssen in "transport" behälter öffnung natürlich nach oben (so ein lenkrad airbag fliegt mal eben 15-20m hoch, wenn öffnung nach unten !!)

Was in werstätten evtl nicht so häufig vorkommt aber bei uns ganz interessant ist...
Ne palette mit 30-40 airbags darf nicht von jedem bewegt werden, da die gesamtmenge sprengstoff überschritten ist/wird und dafür dann wieder ein anderer lehrgang erforderlich ist !! !ec037:


-------




bei einfach nur stecker ab von Airbags kommt immer ne fehlermeldung die auch vom steuergerät gespeichert wird.
bei solchenarbeiten muss also hinterher immer zum fehlerauslesen in die werkstatt !!
Oder man hat entsprechendes gerät...


na alles raus, was du weist...!
Danke!

Ich weis, Sprengstoff ist ne heisse Sache, ich dürfte, wenn ich wollte auch Sprengmeister machen. - Aber net im 8 Std Schnellkurs, da musst schon bissle mehr schuften.

Kannst ja mal bissle mehr sagen, wennst willst, interessiert mich, gern auch PN.

Siehst, erste (wichtige) Frage hätte ich schon: du schreibst Fehler auslesen:

ich hab beim Standheizungseinbau die Sicherung vom Airbag gezogen und vergessen, die wieder reinzumachen. Jetzt hats die Airbagleuchte rausgehaun. Sicherung rein, Ding wieder aus.

so, bin ich nun verpflichtet, etwa nen Fehler auszulesen, nur weil die Sicherung raus war - ich denk doch mal net....! Oder hats Zeit, bis zum nächsten Mal, Fehler auslesen, sofern ich das in Zukunft net selbst mach mit eigenem Gerät.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »granyi6« (19. März 2009, 11:35)


6

Donnerstag, 19. März 2009, 11:44

:-)zum sprengmeister brauchts schon mehr als son 8std lehrgang...iss klar !!!

in dem Kleinen "airbag lehrgang" werden ausser kaffee trinken nur grundlagen zur rechtslage und sicherheits bestimmungen im umgang mit geringen mengen sprengstoff gelehrt und ein paar grundlegende dinge zur funktion von airbags und gurtstraffern.
(hast Du gewusst das der meiste sprengstoff in seitenairbags steckt ?!)
und am ende werden ein paar airbags kontroliert gesprengt....


Zum fehlerauslesen.... :hmm bin mir grad nicht mehr sicher ob der fehler "sicherung raus bzw stecker ab" permanent gespeichert wird ... solange aber die warnlampe wieder aus ist, ist die funktion gewähleistet und kein "fataler" fehler im system....
Also nicht zwingend zur werkstatt...

granyi6

unregistriert

7

Donnerstag, 19. März 2009, 11:49

:danke

hab die Empfehlung vom Lohrengel mal per PN an den BC weitergegeben, mal schau, was er noch weis.

:daumen

8

Donnerstag, 19. März 2009, 11:51

Zitat

Original von granyi6
:danke

hab die Empfehlung vom Lohrengel mal per PN an den BC weitergegeben, mal schau, was er noch weis.

:daumen



was ?

granyi6

unregistriert

9

Donnerstag, 19. März 2009, 11:55

ach so, hab auch noch was:

der Dekra Man sagte mir mal, sollte es mal kommen, hoffentlich nie!, dass die Airbags nach der "Nutzungszeit" - meist ein kleiner Aufkleber in der Säule, nicht getauscht wurden, gibts keine HU.

Das heist, dass das Auto eigentlich wirtschaftlich dann Schrott wäre, wennst die Airbags net tauscht. Klasse was!

Bei nem "neumodischen" Auto mit 5 und mehr Airbags kann das schnell im 4 stelligen Eurobereich enden, die haben ja überall die Dinger verbaut.
(Airbags in der Regel nur 15 - 19 Jahre Haltbarkeit)

Bei nem alten, um die 90iger Jahre sehs ich mal net so wild, ist noch bezahlbar, wenn der Hobel nur noch 1000 Euro wert ist, dann mal schnell die 2 Airbags für.... zu tauschen.

Nur mal so, gehört auch bissle mit zum Thema. Noch gibts kein Gesetz, .... hoffentlich nie!

Ja gut, logisch auch irgendwie, auch ein alter mit 20 Jahren und mehr aufm Buckel kann auf dem Weg zur Schrottpresse am Baum landen...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »granyi6« (19. März 2009, 12:13)


Black Cherokee

unregistriert

10

Sonntag, 22. März 2009, 09:55

Ein Airbag ist ein Pyrotechnischer Gegenstand.


V. Umgang, Verkehr und Beförderung im nicht gewerblichen Bereich

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb, zum Umgang und zur Beförderung

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben,
2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder
3. explosionsgefährliche Stoffe befördern will, bedarf der Erlaubnis!!!!!!!!


Das heisst ganz klar: Ohne Sachkundenachweis darfst du den Airbag nur in eingebautem Zustand befördern und ihn weder demontieren oder sonstwas daran machen. Egal ob er dir gehört oder nicht.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überläßt oder verwendet oder entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem Erwerber überläßt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben,
2. explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 oder § 47 einführt, vertreibt, anderen überläßt oder verwendet,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,
6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt,
7. ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder wesentlich ändert,
8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen,
9. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt,
10. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt oder anderen überläßt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 21 Abs. 1 Satz 1),
11. in bezug auf pyrotechnische Gegenstände eine der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen begeht,
12. gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt,
13. entgegen § 27 Abs. 1 pyrotechnische Gegenstände erwirbt, mit diesen Gegenständen umgeht oder sie befördert,
14. gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt,
15. eine für den Umgang oder Verkehr oder die Beförderung verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist,
16. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, §,25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

Black Cherokee

unregistriert

11

Sonntag, 22. März 2009, 09:55

Es gibt hier:http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s1626.pdf noch eineige Änderungen.Darin wird geregelt das es nichtgeschulten ermöglicht den Airbag im eingebauten Zustand zu besitzen oder zu Transportieren.
[URL]http://www.chemistryworld.de/geset…-g/spreng-g.htm[/url] Ein Airbag ist ein Pyrotechnischer Gegenstand. V. Umgang, Verkehr und Beförderung im nicht gewerblichen Bereich § 27 Erlaubnis zum Erwerb, zum Umgang und zur Beförderung (1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben, 2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder 3. explosionsgefährliche Stoffe befördern will, bedarf der Erlaubnis!!!!!!!! Das heisst ganz klar: Ohne Sachkundenachweis darfst du den Airbag nur in eingebautem Zustand befördern und ihn weder demontieren oder sonstwas daran machen. Egal ob er dir gehört oder nicht. § 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überläßt oder verwendet oder entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem Erwerber überläßt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben, 2. explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 oder § 47 einführt, vertreibt, anderen überläßt oder verwendet, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt, 6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt, 7. ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder wesentlich ändert, 8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen, 9. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt, 10. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt oder anderen überläßt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 21 Abs. 1 Satz 1), 11. in bezug auf pyrotechnische Gegenstände eine der in § 40 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Handlungen begeht, 12. gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt, 13. entgegen § 27 Abs. 1 pyrotechnische Gegenstände erwirbt, mit diesen Gegenständen umgeht oder sie befördert, 14. gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt, 15. eine für den Umgang oder Verkehr oder die Beförderung verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist, 16. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, §,25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Black Cherokee« (22. März 2009, 09:56)


12

Sonntag, 22. März 2009, 11:19

!ec037:
Dann gilt der ganze §wald auch für Privat !!
Da war ich mir nicht ganz sicher....iss lange her dieser lehrgang :ec028 und muß nicht wiederholt werden....

Heist also im klartext Finger weg von Airbaglenkrädern, sitzen mit Airbags, Pyrotechnischen gurtstraffern... eben alles wo ein paar gramm treibladung/sprengstoff enthalten sind.

:ciao

granyi6

unregistriert

13

Sonntag, 22. März 2009, 21:04

:danke

granyi6

unregistriert

14

Sonntag, 22. März 2009, 21:06

also dann mal schnell lenkrad ab und wieder ran oder gradstellen wäre dann was für die werkstatt, nichts "privates".
oder auch auswechseln der lenkstockschalter usw.!