Auch wenn dieses Thema schon hundert mal hier und in anderen Foren durchgekaut wurde.
Der Neueste Stand ist, einige FG haben der A.d.V. stattgegeben.
Und der BFH hat dagegen entschieden.
Das ist kein Urteil, sondern lediglich eine Entscheidung die besagt, das die in den Steuerbescheiden angeforderten Beträge zu zahlen sind.
Anmerkung:
Wichtig ist jedoch wenn jemand einen Steuerbescheid erhält (und ich meine hiermit nicht die jährliche nette Zahlungsaufforderung des FA) gegen diesen innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegt.
Auf besonderen Wunsch
meines Lieblingslieferanten (und das meine ich so) für Neu- und auch Ersatzteile aller Art hier den Einspruch:
Ähhmmm,
Liebes Finanzamt..........
Nun im Ernst:
Finanzamt .....
betr.: Herrn Volker Krüger, Brilon.
Steuernummer : (hier bitte die St.-Nr. des Fahrzeuges eintragen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom .......
Einspruch ein.
Das Fahrzeug hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.805 kg, ein Leergewicht von 1.640 kg und einschließlich Führerplatz 5 Sitzplätze.
Die Formel P - (M + N x 6
> N x 68 wird erfüllt.
Bis zur Erteilung des neuen Steuerbescheides vom ..... (Datum des Bescheides) wurde das Fahrzeug nach Gewicht besteuert.
Ich beantrage, bis zur Entscheidung durch den BFH das Verfahren ruhen zu lassen.
M.f.G.
Blabla
P.S.
Gegen jeden KFZ-Steuerbescheid kann man sich glücklicherweise wehren.
Der Bescheid ist zwar endgültig.
Meldest Du aber Dein Fahrzeug ab und dann wieder an, bekommst Du einen neuen Bescheid, gegen den Du Rechtsmittel einlegen kannst.